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BRASILIEN, Rechtsprechung, CHILE, KOLUMBIEN, EQUADOR, MEXIKO, PARAGUAY, Haftungsbeschränkung,

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BRASILIEN Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt: Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich durch den Gerichtshof in Rio de Janeiro verhandelt. CHILE Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt: Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich durch die Zivilgerichte in Santiago verhandelt. KOLUMBIEN Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt: Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich durch die Richterschaft der Republik Kolumbien verhandelt. EQUADOR Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt: Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich durch die Richterschaft in Quito verhandelt. MEXIKO Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt: Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich durch die Bundesgerichte in Mexiko-Stadt, dem Sitz der Bundesregierung, verhandelt. PARAGUAY Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt: Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich durch die Gerichte in Asuncion verhandelt. PERU Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt: Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich durch die Richterschaft und Tribunale im Gerichtsbezirk von Lima, Cercado, verhandelt. Haftungsbeschränkung: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt: In Übereinstimmung mit Artikel 1328 des peruanischen Zivilrechts entfallen bei Vorsatz (″dolo″) oder grober Fahrlässigkeit (″culpa inexcusable″) von IBM die in diesem Abschnitt genannten Einschränkungen und Ausschlüsse. URUGUAY Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt: Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich durch das zuständige Gericht in Montevideo verhandelt. 48 Kurzübersicht

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BRASILIEN
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
den
Gerichtshof
in
Rio
de
Janeiro
verhandelt.
CHILE
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
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wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Zivilgerichte
in
Santiago
verhandelt.
KOLUMBIEN
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Richterschaft
der
Republik
Kolumbien
verhandelt.
EQUADOR
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Richterschaft
in
Quito
verhandelt.
MEXIKO
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Bundesgerichte
in
Mexiko-Stadt,
dem
Sitz
der
Bundesregierung,
ver-
handelt.
PARAGUAY
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Gerichte
in
Asuncion
verhandelt.
PERU
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Richterschaft
und
Tribunale
im
Gerichtsbezirk
von
Lima,
Cercado,
verhandelt.
Haftungsbeschränkung:
Dieser
Abschnitt
wird
wie
folgt
ergänzt:
In
Übereinstim-
mung
mit
Artikel
1328
des
peruanischen
Zivilrechts
entfallen
bei
Vorsatz
(
dolo
)
oder
grober
Fahrlässigkeit
(
culpa
inexcusable
)
von
IBM
die
in
die-
sem
Abschnitt
genannten
Einschränkungen
und
Ausschlüsse.
URUGUAY
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
das
zuständige
Gericht
in
Montevideo
verhandelt.
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