Lenovo ThinkCentre M52 (German) Quick reference guide - Page 76
Französisch-Guayana
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Die Gewährleistung für Maschinen, die in Westeuropa erworben werden, hat in allen westeuropäischen Ländern Gültigkeit, vorausgesetzt, die Maschinen wurden in diesen Ländern angekündigt und zur Verfügung gestellt. Wenn der Kunde eine Maschine in einem der westeuropäischen Länder, wie oben definiert, erwirbt, kann er für diese Maschine Gewährleistungsservice in jedem der genannten Länder von einem Service-Provider in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem Land angekündigt und zur Verfügung gestellt, in dem er den Service in Anspruch nehmen möchte. Wenn der Kunde einen Personal Computer in Albanien, Armenien, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der Bundesrepublik Jugoslawien, in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakischen Republik, Slowenien oder der Ukraine erworben hat, kann er für diese Maschine Gewährleistungsservice in jedem der genannten Länder von einem Service-Provider in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem Land angekündigt und zur Verfügung gestellt, in dem er den Service in Anspruch nehmen möchte. Wenn der Kunde eine Maschine in einem Land des Nahen und Mittleren Ostens oder in einem afrikanischen Land erwirbt, kann er für diese Maschine Gewährleistungsservice von einem Service-Provider im jeweiligen Land in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem Land angekündigt und zur Verfügung gestellt. In Afrika wird Gewährleistungsservice in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines ServiceProviders bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten Service-Providers muss der Kunde die Transportkosten für die Maschinen übernehmen. Geltendes Recht: Der Text "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem die Maschine erworben wurde" wird ersetzt durch: 1 ) ″dass die Gesetze Österreichs″ in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien; 2) ″dass die Gesetze Frankreichs″ in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie Wallis und Futuna; 3) ″dass die Gesetze Finnlands″ in Estland, Lettland und Litauen; 4) ″dass die Gesetze Englands″ in Angola, Bahrain, Botsuana, 56 Kurzübersicht