Lenovo ThinkPad X41 (German) Service and troubleshooting guide for ThinkPad X4 - Page 89
Bank/Gazastreifen
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In Afrika wird Gewährleistungsservice in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines Service-Providers bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten Service-Providers muss der Kunde die Transportkosten für die Maschinen übernehmen. Geltendes Recht: Der Text "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem die Maschine erworben wurde" wird ersetzt durch: 1) „dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren jugoslawische Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien; 2) „dass die Gesetze Frankreichs" in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanische Republik, im Tschad, auf den Komoren, in der Republik Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, im Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu und Wallis und Futuna; 3) „dass die Gesetze Finnlands" in Estland, Lettland und Litauen; 4) „dass die Gesetze Englands" in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien und Nordirland, in der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe und 5) ″dass die Gesetze Südafrikas″ in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland zur Anwendung kommen. Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt: 1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung erwachsenden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle einschließlich Streitfällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht in Wien, Österreich (Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung der englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und den Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich der Firmensitz und/oder Anhang B. Gewährleistungsbestimmungen 67