Lenovo NetVista A22 Quick reference guide for NetVista 2256, 2257, 6339, 6341, - Page 56

Geltendes Recht, Libanon, Mali, Mauretanien, Marokko, Niger, Senegal, Togo und Tunesien wer

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käufer im jeweiligen Land in Anspruch nehmen. In Afrika wird Garantieservice in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten Servicegebers bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten IBM Servicegebers müssen Sie die Transportkosten für die Maschinen übernehmen. Geltendes Recht: Die anwendbaren Gesetze, die die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen von Ihnen und IBM, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, regeln, interpretieren und durchführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen, sowie die länderspezifischen Bedingungen und das zuständige Gericht für diese Vereinbarung sind diejenigen des Landes, in dem der Garantieservice zur Verfügung gestellt wird. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Länder: 1) In Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Armenien, Aserbeidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Moldawien, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine und Usbekistan unterliegt die Vereinbarung der Gesetzgebung Österreichs; 2) in Estland, Lettland und Litauen unterliegt die Vereinbarung der Gesetzgebung Finnlands; 3) in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Frankreich, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Mali, Mauretanien, Marokko, Niger, Senegal, Togo und Tunesien werden diese Vereinbarung sowie die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien auf der Basis der französischen Gesetzgebung aus- und festgelegt, und sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung oder Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, unterliegen ausschließlich der Rechtsprechung des Handelsgerichts (Commercial Court) in Paris; 4) in Angola, Bahrain, Botswana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Qatar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegt diese Vereinbarung der Gesetzgebung Englands und fällt in die alleinige Zuständigkeit der englischen Gerichte; und 5) in Griechenland, Israel, Italien, Portugal und Spanien werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Vereinbarung vor dem zuständigen Gericht in Athen, Tel Aviv, Mailand, Lissabon und Madrid verhandelt. 42 Kurzübersicht

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käufer im jeweiligen Land in Anspruch nehmen. In Afrika wird Garantie-
service in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten
Servicegebers bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern vom
Standort eines autorisierten IBM Servicegebers müssen Sie die Transportkosten
für die Maschinen übernehmen.
Geltendes Recht:
Die anwendbaren Gesetze, die die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen von
Ihnen und IBM, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung ergeben oder in
irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, regeln, interpretieren und
durchführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen, sowie die länder-
spezifischen Bedingungen und das zuständige Gericht für diese Vereinbarung
sind diejenigen des Landes, in dem der Garantieservice zur Verfügung gestellt
wird. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Länder: 1) In Albanien, Bosni-
en-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Armenien, Aserbeid-
schan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Moldawien, Russland,
Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine und Usbekistan unterliegt die Ver-
einbarung der Gesetzgebung Österreichs; 2) in Estland, Lettland und Litauen
unterliegt die Vereinbarung der Gesetzgebung Finnlands; 3) in Algerien, Benin,
Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im
Tschad, Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorial-
guinea, Frankreich, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste,
Libanon, Mali, Mauretanien, Marokko, Niger, Senegal, Togo und Tunesien wer-
den diese Vereinbarung sowie die rechtlichen Beziehungen zwischen den Par-
teien auf der Basis der französischen Gesetzgebung aus- und festgelegt, und
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Verletzung oder Ausführung ergeben, einschließlich
der abgekürzten Verfahren, unterliegen ausschließlich der Rechtsprechung des
Handelsgerichts (Commercial Court) in Paris; 4) in Angola, Bahrain, Botswana,
Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Libe-
ria, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Qatar, Ruanda, Sao
Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten
Arabischen Emiraten, Großbritannien, der West Bank/Gazastreifen, Jemen,
Sambia und Simbabwe unterliegt diese Vereinbarung der Gesetzgebung Eng-
lands und fällt in die alleinige Zuständigkeit der englischen Gerichte; und 5) in
Griechenland, Israel, Italien, Portugal und Spanien werden sämtliche Rechtsan-
sprüche aus dieser Vereinbarung vor dem zuständigen Gericht in Athen, Tel
Aviv, Mailand, Lissabon und Madrid verhandelt.
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Kurzübersicht