Yamaha PC-8 PC-8 OWNERS MANUAL - Page 3

Allgemeine, Genehmigung, empfangen

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Allgemeine Genehmigung far Ton- und Fernseh-Rundfunk• empfangen Die Allgemeine Ton- und FernsehTiundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970 (veroffentlicht im Bundesanzeiger Ivir. 234 vom 16. Dezember 1970) wird under Bezug auf Abschnitt III der Genehmigung durch folgende Fassung der Aligemeinen Genehmigung fur Ton- nod Fernseh-Rundfunkempftinger gerrigh den §§ 1 und 2 des Gesetzes Ober Fernmeldeanlagen ersetzt. Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger 1 Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Flundfunkempfangern werden each §§ 1 und 2 des Gesetzes Ober Fernmeideanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 3. 77 (BGBI. I S. 459) allgemein genehmigt. 2. Ton-und FeMSeh-Rundfunkempfanger im Sinne dieser Genehmigung sind Funkanlagen gemat § 1 Abs. 1 des Gesetzes Ober Fernmeldeanlagen, die ausschlieBlich die fOr Rundfunkempfanger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche*) aulweisen und cum Aufnehmen und gleichzeitigen Kir- order Sichtbarmachen von Ton- oder Femseh.Rundfunksendungen bestimmt sind. Zum Empfanger gehoren such eingebaute oder mit ihm fest verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Gerate die funktionsmaBig zugeharenden Gerate. Auger far den Empfanger von Rundfunksendungen &Wen Ton- und FernsehRundfunkemptanger nur mit besonderer Genehmigung der Deutschen Budespost far andere Fermneldezwecke zusatzlich benutzt werden. In den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate (z.B. UltraSchalliernmeldeanlagen, Infrarotfernmeldeaniagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaht (ausgenommen die Einrichtungen turn Empfang des Verkehrsrundfunks). Desgleichen sind andere technische Empfangereigenschaften, die fiber den eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfangers hinausgehen (z.B. zurn Empfang anderer Funkdienste, fOr die Wiedergabe im Rahmen von Textebertragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt. Rieder gelten besondere Regelungen. Diese Genehmigung wird unter nacnstehenden Auflagen erteilt: 1. Ton- und Fernesh-Rundfunkempfanger mUssen den jeweils geltenden Technischen Vorschriften far Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger entsprechen. Eingebaute Zusatzgerate mussen den far sie geltenden Bestimmungen und technischen Vorschriften genagen. Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesministers fur das Post- und Fernrneldewesen . veroffentlicht werden, mull bei schon errichteten und in Betrieb genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangerri nachgekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rundfunkempfanger andere elektrische Anlagen gestort werden. SerienmaBig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mOssen zum Nachweis dater, dgh sie den technischen Vorschriften entsprechen, mit einer FTZPrignummer gekennzeichnet sein.*•) Die FTZ-Prafnumrner sagt Uber die elektrische und mechanische Sicherheit und die Einhaltong der Strahlenschutzbestimmungen nights aus. 2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger derfen • an ortsfesten oder nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenanlagen, -Verteilanlagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen Ober private Drahtfernmeldeanlagen mit Drahtfernmeldeanlagen verbunden werden. Auf demselben Grundstack oder innerhalb eines Fahrzeuges derfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mit anderen Geraten oder sonstigen Gegenstgnden (z.B. Plattenispieler, Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabegeraten, Antennen) verbunden werden, sofern diese Gerate von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner Genehmigung beclOrten. Die raumliche Kombination von Funkaniagen mit Ton- oder FernsehRundfunkemptangern ist nur dann zulassig, wenn die betreffenden Funkanlagen je far sich genehmigt sind. 3. Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern dOrfen aufgrund dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundtunks empfangen werden, also Obertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fernsehsignale (nur Bildinformationen). Andere Sendungen (z. B. des Polizeifunks, der Offentlichen beweglichen Landfunkdienste. DatenObee tragungen) [fallen nicht ausgenommen werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so darfen sie weder aufgezeichnet noch anderen mitgeteilt noch far irgendwelche Zwecke ausgewertet werden Das Vornanderisein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden. 4. Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger darf der Betrieb anderer elektrischer Anlagen nicht gestOrt warden. 5. Anderungen der Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger, die die zulassigen Freguenzabstimmbereiche der Empfanger erweitern, gehen Ober den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bed:Men vor ihrer Ausfuhrung einer besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost. Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger betreibt, hat bei einer Anderung der kennzeichnenden Merkmale Von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendern (insbesondere bei Anderung des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Anderungen an dem Rundfunkempfanger auf seine Kosten vornehmen zu lessen. 6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempftinger und mit ihnen verbundene Gerate darauf zu prUfen, ob -die Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften eingehalten werden. Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist des Betreten der Grundstacke oder Raume, in denen etch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu den verkehrseblichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkempfanger oder mit ihnen verbundene Gerate nicht im Verfegungsbereich desjenigen, der die Empfanger betreibt, so hat er den Bauftragten der Deutschen Bundespost Zutrittzu dieser Teilen zu ermOglichen. Bei FunkstOrungen, die nicht durch Mangel der Rundfunkempfanger oder der mit ihnen verbundenen Gerate verursacht werden, konnen die Funkmehdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der Stdrung in Anspruch genommen werden. 1. Diese Genehmigung kann aligemein oder durch die Ortlich zustandige Oberpostdirektion einem einzeinen Betreiber gegenUber far einen bestimmten Rundfunkempfanger widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die unter Abschnitt II aufgefuhrten Auflagen nicht artful werden. Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, daB bei einem VerstoB gegen eine Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rundfunkemptanger auher Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagen wieder betrieben warden darf. Die Auflagen dieser Genehmigung kOnnen jederzeit erganzt oder geandert werden. 2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vorn 11. Dezember 1970, sie gilt ab 1. Juli 1979. Bonn, den 14. 5. 1979 Der Bundesminister fur das Post- und Fernmeldewesen Im Auftrag Haist •) Siehe Technische Vorschriften fOr Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger, verOffentlicht'im Amtsblatt des Bundesministers far das Post-' und Femmeldewesen. •*) Far ausnahmswelse noch nicht gekennzeichnete, vor dern 1. Juli 1979 errichtete und in Betrieb genommene.Ton-Rundfunkempfanger wird die Kennzeichnung nicht vertangt. 3

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Allgemeine
Genehmigung
far
Ton-
und
Fernseh-Rundfunk•
empfangen
Die
Allgemeine
Ton-
und
FernsehTiundfunkgenehmigung
vom
11.
Dezember
1970
(veroffentlicht
im
Bundesanzeiger
Ivir.
234
vom
16.
Dezember
1970)
wird
under
Bezug
auf
Abschnitt
III
der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der
Aligemeinen
Genehmigung
fur
Ton-
nod
Fernseh-Rundfunkempftinger
gerrigh
den
§§
1
und
2
des
Gesetzes
Ober
Fernmeldeanlagen
ersetzt.
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
1
Die
Errichtung
und
der
Betrieb
von
Ton-
und
Fernseh-Flundfunkempfangern
werden
each
§§
1
und
2
des
Gesetzes
Ober
Fernmeideanlagen
in
der
Fassung
der
Bekannt-
machung
vom
17.
3.
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(BGBI.
I
S.
459)
allgemein
genehmigt.
2.
Ton-und
FeMSeh-Rundfunkempfanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funk-
anlagen
gemat
§
1
Abs.
1
des
Gesetzes
Ober
Fernmeldeanlagen,
die
ausschlieBlich
die
fOr
Rundfunkempfanger
zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche*)
aulweisen
und
cum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Kir-
order
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Femseh.Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfanger
gehoren
such
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Gerate
die
funktionsmaBig
zugeharenden
Gerate.
Auger
far
den
Empfanger
von
Rundfunksendungen
&Wen
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkemptanger
nur
mit
besonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Budespost
far
andere
Fermneldezwecke
zusatzlich
benutzt
werden.
In
den
Empfanger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgerate
(z.B.
UltraSchalliernmeldeanlagen,
Infrarotfernmeldeaniagen)
werden
von
dieser
Genehmigung
nicht
erfaht
(ausgenommen
die
Einrichtungen
turn
Empfang
des
Verkehrsrundfunks).
Desgleichen
sind
andere
technische
Empfangereigenschaften,
die
fiber
den
eigentl
ichen
Zweck
eines
Rundfunkempfangers
hinausgehen
(z.B.
zurn
Empfang
anderer
Funkdienste,
fOr
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Texteber-
tragungsverfahren),
hierdurch
nicht
genehmigt.
Rieder
gelten
besondere
Regelungen.
Diese
Genehmigung
wird
unter
nacnstehenden
Auflagen
erteilt:
1.
Ton-
und
Fernesh-Rundfunkempfanger
mUssen
den
jeweils
geltenden
Technischen
Vorschriften
far
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen.
Eingebaute
Zusatzgerate
mussen
den
far
sie
geltenden
Bestimmungen
und
technischen
Vorschriften
genagen.
Anderungen
der
Technischen
Vorschriften,
die
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
fur
das
Post-
und
Fernrneldewesen
.
veroffentlicht
werden,
mull
bei
schon
er-
richteten
und
in
Betrieb
genommenen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangerri
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser
Rundfunkempfanger
andere
elektrische
Anlagen
gestort
werden.
SerienmaBig
hergestellte
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mOssen
zum
Nachweis
dater,
dgh
sie
den
technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einer
FTZ-
Prignummer
gekennzeichnet
sein.*•)
Die
FTZ-Prafnumrner
sagt
Uber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die
Einhaltong
der
Strahlenschutz-
bestimmungen
nights
aus.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
derfen
an
ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilanlagen
oder
Kabelfernsehanlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der
Bestimmungen
Ober
private
Drahtfernmeldeanlagen
mit
Drahtfernmeldeanlagen
verbunden
werden.
Auf
demselben
Grundstack
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
derfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mit
anderen
Geraten
oder
sonstigen
Gegenstgnden
(z.B.
Platten
i
spieler,
Magnetaufzeichnungs-
und
-Wiedergabegeraten,
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerate
von
der
Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
beclOrten.
Die
raumliche
Kombination
von
Funkaniagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-
Rundfunkemptangern
ist
nur
dann
zulassig,
wenn
die
betreffenden
Funkanlagen
je
far
sich
genehmigt
sind.
3.
Mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
dOrfen
aufgrund
dieser
Genehmigung
nur
Sendungen
des
Rundtunks
empfangen
werden,
also
Obertragene
Tonsignale
(Musik,
Sprache)
und
Fernsehsignale
(nur
Bildinformationen).
Andere
Sendungen
(z.
B.
des
Polizeifunks,
der
Offentlichen
beweglichen
Landfunkdienste.
DatenObee
tragungen)
[fallen
nicht
ausgenommen
werden;
werden
sie
jedoch
unbeabsichtigt
empfangen,
so
darfen
sie
weder
aufgezeichnet
noch
anderen
mitgeteilt
noch
far
irgendwelche
Zwecke
ausgewertet
werden
Das
Vornanderisein
solcher
Sendungen
darf
auch
nicht
anderen
zur
Kenntnis
gebracht
werden.
4.
Durch
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
darf
der
Betrieb
anderer
elektrischer
Anlagen
nicht
gestOrt
warden.
5.
Anderungen
der
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger,
die die
zulassigen
Fre-
guenzabstimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
Ober
den
Umfang
dieser
Genehmigung
hinaus
und
bed:Men
vor
ihrer
Ausfuhrung
einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost.
Wer
aufgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
betreibt,
hat
bei
einer
Anderung
der
kennzeichnenden
Merkmale
Von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendern
(insbesondere
bei
Anderung
des
Sendeverfahrens
oder
bei
Frequenzwechsel)
die
ggf.
notwendig
werdenden
Anderungen
an
dem
Rund-
funkempfanger
auf
seine
Kosten
vornehmen
zu
lessen.
6.
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechtigt.
Rundfunkempftinger
und
mit
ihnen
ver-
bundene
Gerate
darauf
zu
prUfen,
ob
-die
Auflagen
der
Genehmigung
und
die
Technischen
Vorschriften
eingehalten
werden.
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist
des
Betreten
der
Grundstacke
oder
Raume,
in
denen
etch
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
befinden,
zu
den
verkehrseblichen
Zeiten
zu
gestatten.
Befinden
sich
die
Rundfunkempfanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht
im
Verfegungsbereich
desjenigen,
der
die
Empfanger
betreibt,
so
hat
er
den
Bauftragten
der
Deutschen
Bundespost
Zutrittzu
dieser
Teilen
zu
ermOglichen.
Bei
FunkstOrungen,
die
nicht
durch
Mangel
der
Rundfunkempfanger
oder
der
mit
ihnen
verbundenen
Gerate
verursacht
werden,
konnen
die
Funkmehdienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung
der
Stdrung
in
Anspruch
genommen
werden.
1.
Diese
Genehmigung
kann
aligemein
oder
durch
die
Ortlich
zustandige
Oberpost-
direktion
einem
einzeinen
Betreiber
gegenUber
far
einen
bestimmten
Rundfunk-
empfanger
widerrufen
werden.
Ein
Widerruf
ist
insbesondere
zulassig,
wenn
die
unter
Abschnitt
II
aufgefuhrten
Auflagen
nicht
artful
werden.
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
daB
bei
einem
VerstoB
gegen
eine
Auflage
ein
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunk-
emptanger
auher
Betrieb
zu
setzen
ist
und
erst
bei
Einhaltung
der
Auflagen
wieder
betrieben
warden
darf.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
kOnnen
jederzeit
erganzt
oder
geandert
werden.
2.
Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgeneh-
migung
vorn
11.
Dezember
1970,
sie
gilt
ab
1. Juli
1979.
Bonn,
den
14.
5.
1979
Der
Bundesminister
fur
das
Post-
und
Fernmeldewesen
Im
Auftrag
Haist
•)
Siehe
Technische
Vorschriften
fOr
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
verOf-
fentlicht'im
Amtsblatt
des
Bundesministers
far
das
Post-'
und
Femmeldewesen.
•*)
Far
ausnahmswelse
noch
nicht
gekennzeichnete,
vor
dern
1.
Juli
1979
errichtete
und
in
Betrieb
genommene.Ton-Rundfunkempfanger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
vertangt.
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