Yamaha PC-8 PC-8 OWNERS MANUAL - Page 3
Allgemeine, Genehmigung, empfangen
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Allgemeine Genehmigung far Ton- und Fernseh-Rundfunk• empfangen Die Allgemeine Ton- und FernsehTiundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970 (veroffentlicht im Bundesanzeiger Ivir. 234 vom 16. Dezember 1970) wird under Bezug auf Abschnitt III der Genehmigung durch folgende Fassung der Aligemeinen Genehmigung fur Ton- nod Fernseh-Rundfunkempftinger gerrigh den §§ 1 und 2 des Gesetzes Ober Fernmeldeanlagen ersetzt. Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger 1 Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Flundfunkempfangern werden each §§ 1 und 2 des Gesetzes Ober Fernmeideanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 3. 77 (BGBI. I S. 459) allgemein genehmigt. 2. Ton-und FeMSeh-Rundfunkempfanger im Sinne dieser Genehmigung sind Funkanlagen gemat § 1 Abs. 1 des Gesetzes Ober Fernmeldeanlagen, die ausschlieBlich die fOr Rundfunkempfanger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche*) aulweisen und cum Aufnehmen und gleichzeitigen Kir- order Sichtbarmachen von Ton- oder Femseh.Rundfunksendungen bestimmt sind. Zum Empfanger gehoren such eingebaute oder mit ihm fest verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Gerate die funktionsmaBig zugeharenden Gerate. Auger far den Empfanger von Rundfunksendungen &Wen Ton- und FernsehRundfunkemptanger nur mit besonderer Genehmigung der Deutschen Budespost far andere Fermneldezwecke zusatzlich benutzt werden. In den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate (z.B. UltraSchalliernmeldeanlagen, Infrarotfernmeldeaniagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaht (ausgenommen die Einrichtungen turn Empfang des Verkehrsrundfunks). Desgleichen sind andere technische Empfangereigenschaften, die fiber den eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfangers hinausgehen (z.B. zurn Empfang anderer Funkdienste, fOr die Wiedergabe im Rahmen von Textebertragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt. Rieder gelten besondere Regelungen. Diese Genehmigung wird unter nacnstehenden Auflagen erteilt: 1. Ton- und Fernesh-Rundfunkempfanger mUssen den jeweils geltenden Technischen Vorschriften far Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger entsprechen. Eingebaute Zusatzgerate mussen den far sie geltenden Bestimmungen und technischen Vorschriften genagen. Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesministers fur das Post- und Fernrneldewesen . veroffentlicht werden, mull bei schon errichteten und in Betrieb genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangerri nachgekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rundfunkempfanger andere elektrische Anlagen gestort werden. SerienmaBig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mOssen zum Nachweis dater, dgh sie den technischen Vorschriften entsprechen, mit einer FTZPrignummer gekennzeichnet sein.*•) Die FTZ-Prafnumrner sagt Uber die elektrische und mechanische Sicherheit und die Einhaltong der Strahlenschutzbestimmungen nights aus. 2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger derfen • an ortsfesten oder nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenanlagen, -Verteilanlagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen Ober private Drahtfernmeldeanlagen mit Drahtfernmeldeanlagen verbunden werden. Auf demselben Grundstack oder innerhalb eines Fahrzeuges derfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mit anderen Geraten oder sonstigen Gegenstgnden (z.B. Plattenispieler, Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabegeraten, Antennen) verbunden werden, sofern diese Gerate von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner Genehmigung beclOrten. Die raumliche Kombination von Funkaniagen mit Ton- oder FernsehRundfunkemptangern ist nur dann zulassig, wenn die betreffenden Funkanlagen je far sich genehmigt sind. 3. Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern dOrfen aufgrund dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundtunks empfangen werden, also Obertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fernsehsignale (nur Bildinformationen). Andere Sendungen (z. B. des Polizeifunks, der Offentlichen beweglichen Landfunkdienste. DatenObee tragungen) [fallen nicht ausgenommen werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so darfen sie weder aufgezeichnet noch anderen mitgeteilt noch far irgendwelche Zwecke ausgewertet werden Das Vornanderisein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden. 4. Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger darf der Betrieb anderer elektrischer Anlagen nicht gestOrt warden. 5. Anderungen der Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger, die die zulassigen Freguenzabstimmbereiche der Empfanger erweitern, gehen Ober den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bed:Men vor ihrer Ausfuhrung einer besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost. Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger betreibt, hat bei einer Anderung der kennzeichnenden Merkmale Von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendern (insbesondere bei Anderung des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Anderungen an dem Rundfunkempfanger auf seine Kosten vornehmen zu lessen. 6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempftinger und mit ihnen verbundene Gerate darauf zu prUfen, ob -die Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften eingehalten werden. Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist des Betreten der Grundstacke oder Raume, in denen etch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu den verkehrseblichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkempfanger oder mit ihnen verbundene Gerate nicht im Verfegungsbereich desjenigen, der die Empfanger betreibt, so hat er den Bauftragten der Deutschen Bundespost Zutrittzu dieser Teilen zu ermOglichen. Bei FunkstOrungen, die nicht durch Mangel der Rundfunkempfanger oder der mit ihnen verbundenen Gerate verursacht werden, konnen die Funkmehdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der Stdrung in Anspruch genommen werden. 1. Diese Genehmigung kann aligemein oder durch die Ortlich zustandige Oberpostdirektion einem einzeinen Betreiber gegenUber far einen bestimmten Rundfunkempfanger widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die unter Abschnitt II aufgefuhrten Auflagen nicht artful werden. Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, daB bei einem VerstoB gegen eine Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rundfunkemptanger auher Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagen wieder betrieben warden darf. Die Auflagen dieser Genehmigung kOnnen jederzeit erganzt oder geandert werden. 2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vorn 11. Dezember 1970, sie gilt ab 1. Juli 1979. Bonn, den 14. 5. 1979 Der Bundesminister fur das Post- und Fernmeldewesen Im Auftrag Haist •) Siehe Technische Vorschriften fOr Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger, verOffentlicht'im Amtsblatt des Bundesministers far das Post-' und Femmeldewesen. •*) Far ausnahmswelse noch nicht gekennzeichnete, vor dern 1. Juli 1979 errichtete und in Betrieb genommene.Ton-Rundfunkempfanger wird die Kennzeichnung nicht vertangt. 3