Lenovo ThinkPad X30 German - Service and Troubleshooting Guide for ThinkPad X3 - Page 83

Wenn Sie eine IBM Maschine in einem Land des Mittleren Ostens oder

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Schweden, der Schweiz oder Großbritannien erwerben, können Sie für diese Maschine Gewährleistungsservices in jedem der genannten Länder von (1) einem zum Ausführen von Garantieserviceleistungen autorisierten IBM Reseller oder (2) IBM in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen IBM Personal Computer in Albanien, Armenien, Weißrussland, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, Jugoslawien, in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien oder der Ukraine erwerben, können Sie für diese Maschine Garantieserviceleistungen in jedem der genannten Länder von (1) einem zum Ausführen von Garantieserviceleistungen autorisierten IBM Reseller oder (2) IBM in Anspruch nehmen. Wenn Sie eine IBM Maschine in einem Land des Mittleren Ostens oder in einem afrikanischen Land erwerben, können Sie für diese Maschine Garantieserviceleistungen von der IBM Außenstelle im jeweiligen Land oder von einem zum Ausführen von Garantieserviceleistungen autorisierten IBM Reseller im jeweiligen Land in Anspruch nehmen. In Afrika wird Gewährleistungsservice in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten Servicegebers bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten IBM Servicegebers müssen Sie die Transportkosten für die Maschinen übernehmen. Geltendes Recht: Die anwendbaren Gesetze, die die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen von Ihnen und IBM, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, regeln, interpretieren und durchführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen, sowie die länderspezifischen Bedingungen und das zuständige Gericht für diese Vereinbarung sind diejenigen des Landes, in dem der Garantieservice zur Verfügung gestellt wird. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Länder: 1) In Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Moldawien, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine und Usbekistan unterliegt die Vereinbarung der Gesetzgebung Österreichs; 2) in Estland, Lettland und Litauen unterliegt die Vereinbarung der Gesetzgebung Finnlands; 3) in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, auf den Kapverdischen Inseln, in der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorial-Guinea, Frankreich, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Mali, Mauretanien, Marokko, Niger, Senegal, Togo und Tunesien werden diese Vereinbarung sowie die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien auf der Basis der französischen Gesetzgebung aus- und festgelegt, und sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung oder Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, unterliegen ausschließlich der Rechtsprechung des Handelsgerichts Anhang C. Gewährleistungsbestimmungen, Bemerkungen und Marken 69

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Maschine Gewährleistungsservices in jedem der genannten Länder von (1)
einem zum Ausführen von Garantieserviceleistungen autorisierten IBM Res-
eller oder (2) IBM in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen IBM Personal Com-
puter in Albanien, Armenien, Weißrussland, Bosnien und Herzegowina, Bul-
garien, Kroatien, Tschechien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien,
Jugoslawien, in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Molda-
wien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien oder der Ukraine
erwerben, können Sie für diese Maschine Garantieserviceleistungen in jedem
der genannten Länder von (1) einem zum Ausführen von Garantieservice-
leistungen autorisierten IBM Reseller oder (2) IBM in Anspruch nehmen.
Wenn Sie eine IBM Maschine in einem Land des Mittleren Ostens oder in
einem afrikanischen Land erwerben, können Sie für diese Maschine Garantie-
serviceleistungen von der IBM Außenstelle im jeweiligen Land oder von
einem zum Ausführen von Garantieserviceleistungen autorisierten IBM
Reseller im jeweiligen Land in Anspruch nehmen. In Afrika wird Gewähr-
leistungsservice in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines
autorisierten Servicegebers bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilome-
tern vom Standort eines autorisierten IBM Servicegebers müssen Sie die Trans-
portkosten für die Maschinen übernehmen.
Geltendes Recht:
Die anwendbaren Gesetze, die die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen von
Ihnen und IBM, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung ergeben oder in
irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, regeln, interpretieren und
durchführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen, sowie die
länderspezifischen Bedingungen und das zuständige Gericht für diese Verein-
barung sind diejenigen des Landes, in dem der Garantieservice zur Verfügung
gestellt wird. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Länder: 1) In Alba-
nien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Arme-
nien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Molda-
wien, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine und Usbekistan
unterliegt die Vereinbarung der Gesetzgebung Österreichs; 2) in Estland, Lett-
land und Litauen unterliegt die Vereinbarung der Gesetzgebung Finnlands; 3)
in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, auf den Kapverdischen Inseln, in
der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, Kongo, Dschibuti, der Demo-
kratischen Republik Kongo, Äquatorial-Guinea, Frankreich, Gabun, Gambia,
Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Mali, Mauretanien, Marokko,
Niger, Senegal, Togo und Tunesien werden diese Vereinbarung sowie die
rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien auf der Basis der französi-
schen Gesetzgebung aus- und festgelegt, und sämtliche Rechtsstreitigkeiten,
die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verlet-
zung oder Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren,
unterliegen ausschließlich der Rechtsprechung des Handelsgerichts
Anhang C. Gewährleistungsbestimmungen, Bemerkungen und Marken
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