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ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND, IBM Gewährleistung für Maschinen, Umfang der Gewährleistung

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Qatar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegt diese Vereinbarung der Gesetzgebung Englands und fällt in die alleinige Zuständigkeit der englischen Gerichte; und 5) in Griechenland, Israel, Italien, Portugal und Spanien werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Vereinbarung vor dem zuständigen Gericht in Athen, Tel Aviv, Mailand, Lissabon und Madrid verhandelt. DIE FOLGENDEN BEDINGUNGEN GELTEN JEWEILS FÜR DIE GENANNTEN LÄNDER: ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND IBM Gewährleistung für Maschinen: Der folgende Satz ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz dieses Abschnitts: Die Gewährleistung für eine IBM Maschine umfasst die Funktionalität der Maschine bei normalem Gebrauch und die Übereinstimmung der Maschine mit ihren Spezifikationen. Folgende Absätze werden diesem Abschnitt hinzugefügt: Der Gewährleistungszeitraum für Maschinen beträgt mindestens sechs Monate. Sind IBM oder der Wiederverkäufer nicht in der Lage, die IBM Maschine zu reparieren, können Sie nach Ihrer Wahl die Herabsetzung des Preises entsprechend der Gebrauchsminderung der nicht reparierten Maschine oder die Rückgängigmachung des Vertrages hinsichtlich der betroffenen Maschine verlangen und sich den bezahlten Kaufpreis rückerstatten lassen. Umfang der Gewährleistung: Der zweite Absatz entfällt. Garantieservice: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt: Während des Gewährleistungszeitraums übernimmt IBM die Kosten für den Hin- und Rücktransport der Maschine, wenn sie bei der IBM repariert wird. Haftungsbeschränkung: Der folgende Absatz wird diesem Abschnitt hinzugefügt: Die in diesem Abschnitt genannten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei zugesicherten Eigenschaften. Das Ende des folgenden Absatzes wird wie folgt ergänzt: Die IBM haftet nur bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 48 NetVista: Kurzübersicht

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Qatar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania,
Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien, der West
Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegt diese Vereinba-
rung der Gesetzgebung Englands und fällt in die alleinige Zuständigkeit der
englischen Gerichte; und 5) in Griechenland, Israel, Italien, Portugal und Spa-
nien werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Vereinbarung vor dem
zuständigen Gericht in Athen, Tel Aviv, Mailand, Lissabon und Madrid verhan-
delt.
DIE FOLGENDEN BEDINGUNGEN GELTEN JEWEILS FÜR DIE GENANN-
TEN LÄNDER:
ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND
IBM Gewährleistung für Maschinen:
Der folgende Satz ersetzt den ersten Satz im
ersten Absatz dieses Abschnitts:
Die Gewährleistung für eine IBM Maschine umfasst die Funktionalität der
Maschine bei normalem Gebrauch und die Übereinstimmung der Maschine mit
ihren Spezifikationen.
Folgende Absätze werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
Der Gewährleistungszeitraum für Maschinen beträgt mindestens sechs Monate.
Sind IBM oder der Wiederverkäufer nicht in der Lage, die IBM Maschine zu
reparieren, können Sie nach Ihrer Wahl die Herabsetzung des Preises entspre-
chend der Gebrauchsminderung der nicht reparierten Maschine oder die Rück-
gängigmachung des Vertrages hinsichtlich der betroffenen Maschine verlangen
und sich den bezahlten Kaufpreis rückerstatten lassen.
Umfang der Gewährleistung:
Der zweite Absatz entfällt.
Garantieservice:
Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Während des Gewährleistungszeitraums übernimmt IBM die Kosten für den
Hin- und Rücktransport der Maschine, wenn sie bei der IBM repariert wird.
Haftungsbeschränkung:
Der folgende Absatz wird diesem Abschnitt hinzugefügt:
Die in diesem Abschnitt genannten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse
entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei zugesicherten Eigen-
schaften.
Das Ende des folgenden Absatzes wird wie folgt ergänzt:
Die IBM haftet nur bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten.
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