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INDIEN, Haftungsbegrenzung, Schiedsspruchverfahren, JAPAN, Geltendes, Recht

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INDIEN Haftungsbegrenzung: Die Ziffern 1 und 2 dieses Abschnitts werden wie folgt ersetzt: 1. Personenschäden (einschließlich Tod) oder Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen nur bei Fahrlässigkeit der IBM; und 2. sonstige tatsächliche Schäden, die durch Nichterfüllung von Lieferungen oder Leistungen hinsichtlich dieser Vereinbarung entstanden sind, in der Höhe des Betrages, den Sie für die Maschine bezahlt haben, die Gegenstand des Anspruchs ist. Im Rahmen dieser Haftungsbegrenzung umfasst der Begriff "Maschine" den Maschinencode und den lizenzierten internen Code ("LIC"). Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt: Verfahren und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, werden in Bangalore, Indien, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen Indiens geregelt bzw. beigelegt. Der in Schriftform abzufassende Schiedsspruch ist endgültig und bindend für alle Parteien ohne Einspruchsmöglichkeit und muss eine Darlegung der Fakten sowie eine Begründung enthalten. Es müssen drei Schiedsrichter bestellt werden, wobei jede Partei berechtigt ist, einen Schiedsrichter zu ernennen. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen vor Beginn des Verfahrens den dritten Schiedsrichter. Dieser übernimmt den Vorsitz. Bei Ausfall des Vorsitzenden kann der Vorsitz vom Präsidenten der Anwaltskammer Indiens (Bar Council of India) übernommen werden. Bei Ausfall eines der beiden anderen Schiedsrichter kann dieser von der betreffenden Partei neu ernannt werden. Das Verfahren wird an dem Punkt fortgesetzt, an dem der jeweilige Schiedsrichter ausgetauscht wurde. Verweigert oder unterlässt eine der Parteien die Ernennung eines Schiedsrichters innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, zu dem die andere Partei ihren Schiedsrichter ernannt hat, wird der zuerst ernannte Schiedsrichter zum alleinigen Schiedsrichter, vorausgesetzt, dass er rechtmäßig und ordnungsgemäß ernannt wurde. Die Verkehrssprache für sämtliche Verfahren ist Englisch (die zum Verfahren gehörenden Dokumente müssen ebenfalls in Englisch abgefasst sein). Die englische Version dieser Vereinbarung ist die verbindliche und hat Vorrang vor allen anderen Sprachen. JAPAN Geltendes Recht: Dieser Abschnitt wird durch den folgenden Satz ergänzt: Bei Zweifelsfällen in Bezug auf diese Vereinbarung wird zunächst in gutem Glauben und in gegenseitigem Vertrauen eine Lösung gesucht. 68 ThinkPad R50 Service und Fehlerbehebung

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Haftungsbegrenzung:
Die
Ziffern
1
und
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dieses
Abschnitts
werden
wie
folgt
ersetzt:
1.
Personenschäden
(einschließlich
Tod)
oder
Schäden
an
Immobilien
und
beweglichen
Sachen
nur
bei
Fahrlässigkeit
der
IBM;
und
2.
sonstige
tatsächliche
Schäden,
die
durch
Nichterfüllung
von
Lieferungen
oder
Leistungen
hinsichtlich
dieser
Vereinbarung
entstanden
sind,
in
der
Höhe
des
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den
Sie
für
die
Maschine
bezahlt
haben,
die
Gegen-
stand
des
Anspruchs
ist.
Im
Rahmen
dieser
Haftungsbegrenzung
umfasst
der
Begriff
"Maschine"
den
Maschinencode
und
den
lizenzierten
internen
Code
("LIC").
Schiedsspruchverfahren:
Der
folgende
Text
wird
unter
dieser
Überschrift
hinzuge-
fügt:
Verfahren
und
Streitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
ergeben
oder
damit
in
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stehen,
werden
in
Bangalore,
Indien,
in
Übereinstim-
mung
mit
den
geltenden
Gesetzen
Indiens
geregelt
bzw.
beigelegt.
Der
in
Schriftform
abzufassende
Schiedsspruch
ist
endgültig
und
bindend
für
alle
Parteien
ohne
Einspruchsmöglichkeit
und
muss
eine
Darlegung
der
Fakten
sowie
eine
Begründung
enthalten.
Es
müssen
drei
Schiedsrichter
bestellt
werden,
wobei
jede
Partei
berechtigt
ist,
einen
Schiedsrichter
zu
ernennen.
Die
von
den
Parteien
ernannten
Schieds-
richter
bestimmen
vor
Beginn
des
Verfahrens
den
dritten
Schiedsrichter.
Die-
ser
übernimmt
den
Vorsitz.
Bei
Ausfall
des
Vorsitzenden
kann
der
Vorsitz
vom
Präsidenten
der
Anwaltskammer
Indiens
(Bar
Council
of
India)
über-
nommen
werden.
Bei
Ausfall
eines
der
beiden
anderen
Schiedsrichter
kann
dieser
von
der
betreffenden
Partei
neu
ernannt
werden.
Das
Verfahren
wird
an
dem
Punkt
fortgesetzt,
an
dem
der
jeweilige
Schiedsrichter
ausgetauscht
wurde.
Verweigert
oder
unterlässt
eine
der
Parteien
die
Ernennung
eines
Schiedsrich-
ters
innerhalb
von
30
Tagen,
gerechnet
ab
dem
Datum,
zu
dem
die
andere
Partei
ihren
Schiedsrichter
ernannt
hat,
wird
der
zuerst
ernannte
Schiedsrich-
ter
zum
alleinigen
Schiedsrichter,
vorausgesetzt,
dass
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rechtmäßig
und
ord-
nungsgemäß
ernannt
wurde.
Die
Verkehrssprache
für
sämtliche
Verfahren
ist
Englisch
(die
zum
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gehörenden
Dokumente
müssen
ebenfalls
in
Englisch
abgefasst
sein).
Die
eng-
lische
Version
dieser
Vereinbarung
ist
die
verbindliche
und
hat
Vorrang
vor
allen
anderen
Sprachen.
JAPAN
Geltendes
Recht:
Dieser
Abschnitt
wird
durch
den
folgenden
Satz
ergänzt:
Bei
Zweifelsfällen
in
Bezug
auf
diese
Vereinbarung
wird
zunächst
in
gutem
Glauben
und
in
gegenseitigem
Vertrauen
eine
Lösung
gesucht.
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