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Französisch-Polyne

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Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung der englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und den Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich Ihr Firmensitz und/oder Ihre Handelsniederlassung befinden; 4) in Frankreich, Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorial-Guinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neu-Kaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu und Wallis und Futuna unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung der Handelsgerichts (Commercial Court) in Paris; 5) in Russland unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung, Verletzung, Beendigung und Unwirksamkeit ergeben, dem Schiedsspruchgericht (Arbitration Court) in Moskau; 6) in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit des hohen Gerichts (High Court) in Johannesburg fallen; 7) in der Türkei unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, den Zentralgerichten (Sultanahmet) und den Execution Directorates in Istanbul, Türkei; 8) in den folgenden genannten Ländern werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Gewährleistung vor dem zuständigen Gericht in a) Athen für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa für Israel, c) Mailand für Italien, d) Lissabon für Portugal und e) Madrid für Spanien verhandelt; und 9) in Großbritannien stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit der englischen Gerichte fallen. Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt: In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien unter- 72 ThinkPad R50 Service und Fehlerbehebung

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Malawi,
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Pakistan,
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Ruanda,
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Tome,
Saudi-Arabien,
Sierra
Leone,
Somalia,
Tansania,
Uganda,
den
Verei-
nigten
Arabischen
Emiraten,
der
West
Bank/Gazastreifen,
Jemen,
Sambia
und
Simbabwe
unterliegen
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
oder
im
Zusammenhang
mit
deren
Ausführung
ergeben,
ein-
schließlich
der
abgekürzten
Verfahren,
ausschließlich
der
Rechtsprechung
der
englischen
Gerichte;
3)
in
Belgien
und
Luxemburg
unterliegen
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
oder
im
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mit
deren
Auslegung
oder
Ausführung
ergeben,
den
Gesetzen
und
den
Gerichten
der
Hauptstadt
des
Landes,
in
dem
sich
Ihr
Firmensitz
und/oder
Ihre
Handelsniederlassung
befinden;
4)
in
Frankreich,
Algerien,
Benin,
Bur-
kina
Faso,
Kamerun,
Kap
Verde,
der
Zentralafrikanischen
Republik,
im
Tschad,
auf
den
Komoren,
im
Kongo,
Dschibuti,
der
Demokratischen
Repu-
blik
Kongo,
Äquatorial-Guinea,
Französisch-Guayana,
Französisch-Polyne-
sien,
Gabun,
Gambia,
Guinea,
Guinea-Bissau,
Elfenbeinküste,
Libanon,
Madagaskar,
Mali,
Mauretanien,
Mauritius,
Mayotte,
Marokko,
Neu-Kaledo-
nien,
Niger,
Réunion,
Senegal,
Seychellen,
Togo,
Tunesien,
auf
Vanuatu
und
Wallis
und
Futuna
unterliegen
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
die-
ser
Vereinbarung
oder
im
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mit
deren
Ausführung
ergeben,
einschließlich
der
abgekürzten
Verfahren,
ausschließlich
der
Rechtsprechung
der
Handelsgerichts
(Commercial
Court)
in
Paris;
5)
in
Russland
unterliegen
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
oder
im
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mit
deren
Auslegung,
Verletzung,
Beendigung
und
Unwirk-
samkeit
ergeben,
dem
Schiedsspruchgericht
(Arbitration
Court)
in
Moskau;
6)
in
Südafrika,
Namibia,
Lesotho
und
Swasiland
stimmen
beide
Parteien
über-
ein,
dass
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
erge-
ben,
in
die
Zuständigkeit
des
hohen
Gerichts
(High
Court)
in
Johannesburg
fallen;
7)
in
der
Türkei
unterliegen
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
ergeben
oder
damit
in
Zusammenhang
stehen,
den
Zentralgerichten
(Sultanahmet)
und
den
Execution
Directorates
in
Istanbul,
Türkei;
8)
in
den
folgenden
genannten
Ländern
werden
sämtliche
Rechtsan-
sprüche
aus
dieser
Gewährleistung
vor
dem
zuständigen
Gericht
in
a)
Athen
für
Griechenland
,
b)
Tel
Aviv-Jaffa
für
Israel
,
c)
Mailand
für
Italien
,
d)
Lissa-
bon
für
Portugal
und
e)
Madrid
für
Spanien
verhandelt;
und
9)
in
Großbri-
tannien
stimmen
beide
Parteien
überein,
dass
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
ergeben,
in
die
Zuständigkeit
der
englischen
Gerichte
fallen.
Schiedsspruchverfahren:
Der
folgende
Text
wird
unter
dieser
Überschrift
hinzuge-
fügt:
In
Albanien,
Armenien,
Aserbaidschan,
Weißrussland,
Bosnien-Herzego-
wina,
Bulgarien,
Kroatien,
Georgien,
Ungarn,
Kasachstan,
Kirgisien,
der
ehemaligen
jugoslawischen
Republik
Mazedonien,
Moldawien,
Polen,
Rumänien,
Russland,
der
Slowakei,
Slowenien,
Tadschikistan,
Turkmenis-
tan,
in
der
Ukraine,
Usbekistan
und
der
Bundesrepublik
Jugoslawien
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