Lenovo ThinkCentre A52 (German) Quick reference guide - Page 63

Anhang, Lenovo, Gewährleistung

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Anhang B. Lenovo Gewährleistung LSOLW-00 05/2005 Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen Diese Gewährleistung umfasst Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Teil 2 - Länderspezifische Bestimmungen und Teil 3 - Gewährleistungsinformationen. Die Bestimmungen in Teil 2 ersetzen oder ändern die Bestimmungen in Teil 1. Lenovo Group Limited oder eine ihrer Tochtergesellschaften (″Lenovo″) erbringen die nachfolgend beschriebenen Gewährleistungen nur für Maschinen, die für den Eigenbedarf erworben wurden, und nicht für zum Wiederverkauf erworbene Maschinen. Der Begriff ″Maschine″ steht für eine Lenovo Maschine, ihre Optionen, Features, Typen- und Modelländerungen, Modellerweiterungen oder Peripheriegeräte bzw. deren beliebige Kombination. Der Begriff ″Maschine″ umfasst weder vorinstallierte noch nachträglich auf der Maschine installierte Softwareprogramme. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte gehen den nachfolgenden Bestimmungen vor. Umfang dieser Gewährleistung Lenovo gewährleistet, dass jede Maschine 1) in Material und Ausführung fehlerfrei ist und 2) den veröffentlichten Spezifikationen von Lenovo (″Spezifikationen″) entspricht, die auf Anforderung erhältlich sind. Der Gewährleistungszeitraum für die Maschine beginnt mit dem Datum der Installation und ist in Teil 3 - Gewährleistungsinformationen angegeben. Sofern von Lenovo oder dem Reseller nicht anders angegeben, ist das Datum auf der Rechnung oder dem Kassenbeleg das Installationsdatum. Sofern von Lenovo nicht anders angegeben, gelten die folgenden Gewährleistungen nur in dem Land oder der Region, in der die Maschine erworben wurde. DIESE GEWÄHRLEISTUNGSBESTIMMUNGEN SIND ABSCHLIESSEND UND ERSETZEN SÄMTLICHE ETWAIGE SONSTIGE GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE. EINIGE LÄNDER ODER RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS VERÖFFENTLICHTER ODER STILLSCHWEIGENDER GEWÄHRLEISTUNGEN, SO DASS OBIGE EINSCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE NICHT ANWENDBAR SIND. IN DIESEM FALL SIND DERARTIGE GEWÄHRLEISTUNGEN AUF DIE ZEITDAUER DES GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS BEGRENZT. NACH ABLAUF DES GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS WIRD KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG MEHR ERBRACHT. EINIGE LÄNDER ODER RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DIE BEGRENZUNG DER ZEITDAUER EINER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNG, SO DASS OBIGE EINSCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE NICHT ANWENDBAR SIND. © Lenovo 2005. Portions © IBM Corp. 2005. 43

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Anhang
B.
Lenovo
Gewährleistung
LSOLW-00
05/2005
Teil
1
-
Allgemeine
Bestimmungen
Diese
Gewährleistung
umfasst
Teil
1
-
Allgemeine
Bestimmungen,
Teil
2
-
Länder-
spezifische
Bestimmungen
und
Teil
3
-
Gewährleistungsinformationen.
Die
Bestim-
mungen
in
Teil
2
ersetzen
oder
ändern
die
Bestimmungen
in
Teil
1.
Lenovo
Group
Limited
oder
eine
ihrer
Tochtergesellschaften
(
Lenovo
)
erbringen
die
nachfolgend
beschriebenen
Gewährleistungen
nur
für
Maschinen,
die
für
den
Eigenbedarf
erwor-
ben
wurden,
und
nicht
für
zum
Wiederverkauf
erworbene
Maschinen.
Der
Begriff
Maschine
steht
für
eine
Lenovo
Maschine,
ihre
Optionen,
Features,
Typen-
und
Modelländerungen,
Modellerweiterungen
oder
Peripheriegeräte
bzw.
deren
beliebige
Kombination.
Der
Begriff
Maschine
umfasst
weder
vorinstallierte
noch
nachträglich
auf
der
Maschine
installierte
Softwareprogramme.
Gesetzlich
unabdingbare
Verbraucherschutzrechte
gehen
den
nachfolgenden
Bestimmungen
vor.
Umfang
dieser
Gewährleistung
Lenovo
gewährleistet,
dass
jede
Maschine
1)
in
Material
und
Ausführung
feh-
lerfrei
ist
und
2)
den
veröffentlichten
Spezifikationen
von
Lenovo
(
Spezifikati-
onen
)
entspricht,
die
auf
Anforderung
erhältlich
sind.
Der
Gewährleistungs-
zeitraum
für
die
Maschine
beginnt
mit
dem
Datum
der
Installation
und
ist
in
Teil
3
-
Gewährleistungsinformationen
angegeben.
Sofern
von
Lenovo
oder
dem
Reseller
nicht
anders
angegeben,
ist
das
Datum
auf
der
Rechnung
oder
dem
Kassenbeleg
das
Installationsdatum.
Sofern
von
Lenovo
nicht
anders
angegeben,
gelten
die
folgenden
Gewährleistungen
nur
in
dem
Land
oder
der
Region,
in
der
die
Maschine
erworben
wurde.
DIESE
GEWÄHRLEISTUNGSBESTIMMUNGEN
SIND
ABSCHLIESSEND
UND
ERSETZEN
SÄMTLICHE
ETWAIGE
SONSTIGE
GEWÄHRLEIS-
TUNGSANSPRÜCHE.
EINIGE
LÄNDER
ODER
RECHTSORDNUNGEN
ERLAUBEN
NICHT
DEN
AUSSCHLUSS
VERÖFFENTLICHTER
ODER
STILLSCHWEIGENDER
GEWÄHRLEISTUNGEN,
SO
DASS
OBIGE
EIN-
SCHRÄNKUNGEN
MÖGLICHERWEISE
NICHT
ANWENDBAR
SIND.
IN
DIESEM
FALL
SIND
DERARTIGE
GEWÄHRLEISTUNGEN
AUF
DIE
ZEIT-
DAUER
DES
GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS
BEGRENZT.
NACH
ABLAUF
DES
GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS
WIRD
KEINERLEI
GEWÄHRLEISTUNG
MEHR
ERBRACHT.
EINIGE
LÄNDER
ODER
RECHTSORDNUNGEN
ERLAUBEN
NICHT
DIE
BEGRENZUNG
DER
ZEITDAUER
EINER
STILLSCHWEIGENDEN
GEWÄHRLEISTUNG,
SO
DASS
OBIGE
EINSCHRÄNKUNGEN
MÖGLICHERWEISE
NICHT
ANWENDBAR
SIND.
©
Lenovo
2005.
Portions
©
IBM
Corp.
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