Lenovo ThinkCentre A52 (German) Quick reference guide - Page 74

Französisch-Guayana

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Die Gewährleistung für Maschinen, die in Westeuropa erworben werden, hat in allen westeuropäischen Ländern Gültigkeit, vorausgesetzt, die Maschinen wurden in diesen Ländern angekündigt und zur Verfügung gestellt. Wenn der Kunde eine Maschine in einem der westeuropäischen Länder, wie oben definiert, erwirbt, kann er für diese Maschine Gewährleistungsservice in jedem der genannten Länder von einem Service-Provider in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem Land angekündigt und zur Verfügung gestellt, in dem er den Service in Anspruch nehmen möchte. Wenn der Kunde einen Personal Computer in Albanien, Armenien, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der Bundesrepublik Jugoslawien, in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakischen Republik, Slowenien oder der Ukraine erworben hat, kann er für diese Maschine Gewährleistungsservice in jedem der genannten Länder von einem Service-Provider in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem Land angekündigt und zur Verfügung gestellt, in dem er den Service in Anspruch nehmen möchte. Wenn der Kunde eine Maschine in einem Land des Nahen und Mittleren Ostens oder in einem afrikanischen Land erwirbt, kann er für diese Maschine Gewährleistungsservice von einem Service-Provider im jeweiligen Land in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem Land angekündigt und zur Verfügung gestellt. In Afrika wird Gewährleistungsservice in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines ServiceProviders bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten Service-Providers muss der Kunde die Transportkosten für die Maschinen übernehmen. Geltendes Recht: Der Text "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem die Maschine erworben wurde" wird ersetzt durch: 1) ″dass die Gesetze Österreichs″ in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien; 2) ″dass die Gesetze Frankreichs″ in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie Wallis und Futuna; 3) ″dass die Gesetze Finnlands″ in Estland, Lettland und Litauen; 4) ″dass die Gesetze Englands″ in Angola, Bahrain, Botsuana, 54 Kurzübersicht

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Die
Gewährleistung
für
Maschinen,
die
in
Westeuropa
erworben
werden,
hat
in
allen
westeuropäischen
Ländern
Gültigkeit,
vorausgesetzt,
die
Maschinen
wurden
in
diesen
Ländern
angekündigt
und
zur
Verfügung
gestellt.
Wenn
der
Kunde
eine
Maschine
in
einem
der
westeuropäischen
Länder,
wie
oben
definiert,
erwirbt,
kann
er
für
diese
Maschine
Gewährleistungsservice
in
jedem
der
genannten
Länder
von
einem
Service-Provider
in
Anspruch
nehmen,
vorausgesetzt,
die
Maschine
wurde
von
Lenovo
in
dem
Land
angekündigt
und
zur
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gestellt,
in
dem
er
den
Service
in
Anspruch
nehmen
möchte.
Wenn
der
Kunde
einen
Personal
Computer
in
Albanien,
Armenien,
Weiß-
russland,
Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien,
Kroatien,
Tschechien,
Georgien,
Ungarn,
Kasachstan,
Kirgisien,
der
Bundesrepublik
Jugoslawien,
in
der
frühe-
ren
jugoslawischen
Republik
Mazedonien,
Moldawien,
Polen,
Rumänien,
Russ-
land,
der
Slowakischen
Republik,
Slowenien
oder
der
Ukraine
erworben
hat,
kann
er
für
diese
Maschine
Gewährleistungsservice
in
jedem
der
genannten
Länder
von
einem
Service-Provider
in
Anspruch
nehmen,
vorausgesetzt,
die
Maschine
wurde
von
Lenovo
in
dem
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angekündigt
und
zur
Verfügung
gestellt,
in
dem
er
den
Service
in
Anspruch
nehmen
möchte.
Wenn
der
Kunde
eine
Maschine
in
einem
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des
Nahen
und
Mittleren
Ostens
oder
in
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afrikanischen
Land
erwirbt,
kann
er
für
diese
Maschine
Gewährleistungsservice
von
einem
Service-Provider
im
jeweiligen
Land
in
Anspruch
nehmen,
vorausgesetzt,
die
Maschine
wurde
von
Lenovo
in
dem
Land
angekündigt
und
zur
Verfügung
gestellt.
In
Afrika
wird
Gewährleis-
tungsservice
in
einem
Umkreis
von
50
Kilometern
vom
Standort
eines
Service-
Providers
bereitgestellt.
Ab
einer
Entfernung
von
50
Kilometern
vom
Standort
eines
autorisierten
Service-Providers
muss
der
Kunde
die
Transportkosten
für
die
Maschinen
übernehmen.
Geltendes
Recht:
Der
Text
"dass
die
Gesetze
des
Landes
zur
Anwendung
kommen,
in
dem
die
Maschine
erworben
wurde"
wird
ersetzt
durch:
1)
dass
die
Gesetze
Österreichs
in
Albanien,
Armenien,
Aserbaidschan,
Weißrussland,
Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien,
Kroatien,
Georgien,
Ungarn,
Kasachstan,
Kirgisien,
in
der
früheren
jugoslawischen
Republik
Mazedo-
nien,
Moldawien,
Polen,
Rumänien,
Russland,
der
Slowakei,
Slowenien,
Tadschikistan,
Turkmenistan,
in
der
Ukraine,
Usbekistan
und
der
Bundesre-
publik
Jugoslawien;
2)
dass
die
Gesetze
Frankreichs
in
Algerien,
Benin,
Burkina
Faso,
Kamerun,
Kap
Verde,
der
Zentralafrikanischen
Republik,
im
Tschad,
auf
den
Komoren,
im
Kongo,
Dschibuti,
der
Demokratischen
Repub-
lik
Kongo,
Äquatorialguinea,
Französisch-Guayana,
Französisch-Polynesien,
Gabun,
Gambia,
Guinea,
Guinea-Bissau,
Elfenbeinküste,
Libanon,
Madagas-
kar,
Mali,
Mauretanien,
Mauritius,
Mayotte,
Marokko,
Neukaledonien,
Niger,
Réunion,
Senegal,
Seychellen,
Togo,
Tunesien,
auf
Vanuatu
sowie
Wallis
und
Futuna;
3)
dass
die
Gesetze
Finnlands
in
Estland,
Lettland
und
Litauen;
4)
dass
die
Gesetze
Englands
in
Angola,
Bahrain,
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